Rechtsprechung
SG Hamburg, 13.10.2008 - S 48 KR 1093/08 ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
Krankenversicherung - stationäre Entwöhnungsbehandlung nach Haftentlassung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Strafgefangenen auf Leistungen der stationären Entwöhnungsbehandlung nach Haftentlassung gegen die Krankenkasse; Anspruch auf "Wiederversicherung" bei der ehemaligen Krankenkasse für die Zeit nach der Haftentlassung; Erforderlichkeit einer Leistung aus ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Strafgefangenen auf Leistungen der stationären Entwöhnungsbehandlung nach Haftentlassung gegen die Krankenkasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- SG Hamburg, 31.05.2007 - S 8 KR 304/07
Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Anspruch auf Gesundheitsvorsorge …
Auszug aus SG Hamburg, 13.10.2008 - S 48 KR 1093/08
Ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem HmbStVollzG, der einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall darstellt (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 94; SG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 - S 8 KR 304/07 ER), besteht nach Haftentlassung nicht mehr.
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2009 - L 11 KR 497/09
Krankenversicherung - Versicherungspflicht bisher Nichtversicherter - Anspruch …
Zwar gehört hierzu auch die Gesundheitsfürsorge nach §§ 56 ff. Strafvollzugsgesetz (s. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/3100, S. 94; SG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2007, S 8 KR 304/07 ER, juris; Beschluss vom 13. Oktober 2008, S 48 KR 1093/08 ER, juris;… Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 5 Rn. 78). - SG Gotha, 06.09.2012 - S 14 SO 3817/12
Gewährung einer stationären Entwöhnungsmaßnahme für einen Drogenabhängigen nach …
Dies folgt daraus, dass die Beigeladene zu 2. dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft Krankenversicherungsschutz zu gewähren hat und der Antragsteller nach überwiegender Wahrscheinlichkeit Leistungen der stationären Rehabilitation gem. § 40 Abs. 2 SGB V beanspruchen kann (vgl. auch SG Hamburg, Beschluss vom 13.10.2008, S 48 KR 1093/08 ER). - LSG Baden-Württemberg, 02.03.2010 - L 4 KR 6117/09 In der bisherigen Rechtsprechung zu den Ansprüchen Inhaftierter auf eine Kostenzusage wurde dies zum Teil bestätigt (SG Braunschweig, Beschluss vom 06. Mai 1998, S 5 J (EA) 65/88, StV 1989, 70), zum Teil wurde aber auch angenommen, es bestehe ein Feststellungsanspruch (vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 2008, S 48 KR 1093/08 ER; SG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009, S 24 AY 17/09 ER).
- SG Bremen, 12.10.2009 - S 24 AY 17/09
Gewährung von Leistungen einer stationären Entwöhnungsmaßnahme nach …
Dies folgt daraus, dass die Beigeladene dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft Krankenversicherungsschutz zu gewähren hat und der Antragsteller nach überwiegender Wahrscheinlichkeit Leistungen der stationären Rehabilitation gem. § 40 Abs. 2 SGB V beanspruchen kann (vgl. auch SG Hamburg, Beschluss vom 13.10.2008, S 48 KR 1093/08 ER). - LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 5 KR 3182/11 Anders als in dem vom SG Hamburg gefassten Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 13.10.2008 - S 48 KR 1093/08 - in Juris), wo dem Rechtsmittelführer eine Haftentlassung zum Zweidrittelzeitpunkt nach § 57 Strafgesetzbuch (StGB) durch das Landgericht in Aussicht gestellt worden war, liegen entsprechende Äußerungen der Vollstreckungsbehörden über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung hier bisher nicht vor.